Die Kreisgruppe und der Brönnhof

Endlich Naturschutzgebiet
1974 gründete die Waldschutzgemeinschaft Schweinfurt gemeinsam mit dem BUND Naturschutz die BN-Kreisgruppe Schweinfurt – aus Sorge um die Wälder der Region.
Einer ihrer Schwerpunkte war von Anfang an der Brönnhof.
Durch die jahrzehntelange militärische Nutzung blieb das Gebiet ungedüngt und unbespritzt – ein Rückzugsraum für seltene Arten.
Nach dem Abzug der US-Streitkräfte 2012 setzte sich die Kreisgruppe erfolgreich für den Erhalt als Naturfläche ein.
Seit 2016 gehört der rund 1300 Hektar große Brönnhof zum Nationalen Naturerbe und ist am 31. März 2026 Naturschutzgebiet geworden.
Und damit Lebensraum für über 320 geschützte Arten, darunter die Wildkatze. Konik-Pferde und Angus-Rinder sichern als natürliche Landschaftspfleger den Fortbestand dieser wertvollen Biodiversität.
Geschichte des Brönnhofs
Erste bekannte Spuren von Menschen aus der Jungsteinzeit
Um 1900 fanden Waldarbeiter in der Waldabteilung Kohlplatte ein Steinbeil und einen Steinhammer. Die Werkzeuge sind der Schnurkeramik, ein Kulturkreis der Kupfersteinzeit am Übergang vom Neolithikum zur Bronzezeit (ca. 2200 bis 1800 v. Chr.), zugeordnet. Es handelte sich um ein Hirtenvolk, das im Bereich der fruchtbaren Lößgebiete des Mains siedelte. (1)
Ersterwähnung der Wüstung Brönnhof, einem Gutshof des Deutschen Ordens
Dieser lag im mittleren Nordosten der jetzigen Rodungsinsel und ist heute mit einem Gedenkstein gekennzeichnet. Der Gutshof besaß einen zentralen größeren Platz, der vom Herrenhaus, sieben Nebenhäusern (Gesindehäuser, Ställe, Scheunen), zwei Gärten und Streuobstwiesen umgeben war. Vom Hof aus führten zwölf Wege und Fluren sternförmig in alle Richtungen. (2)
Im Amtlichen Ortsverzeichnis für Bayern wurden damals 14 Einwohner gemeldet. (3)
Errichtung eines Panzerübungsplatzes
Das Deutsche Reich übernahm mehr als 330 ha Waldland von der örtlichen Kommune sowie der Ganerbschaft und zwang die ansässigen Landwirte ihre Gehöfte zu räumen. (1)
Verpachtung als Landwirtschaftliche Flächen
Nach dem Krieg wurde das Gebiet durch die Bayerische Landessiedlung München verwaltet. Diese verpachtete für einen mehrjährigen Zeitraum einige Flächen an die Gemeinde Pfändhausen und ihre Landwirte. (1)
US-Streitkräfte übernehmen das Arial
Die US-Streitkräfte siedelten die letzten Bewohner des Übungsplatzes um und ließen das Forsthaus und einen Bauernhof am ehemaligen Brönnhof entfernen. (1)
Errichtung einer NATO Hawk Raketenstation und eine Quick Reaction Storage
Zwischen 1995 und 2004 wurde das Straßennetz im ganzen Bereich erneuert. Bis 2007 diente die Fläche als Panzerfahrgelände. Zwischen 2007 und 2014 wurde sie vorwiegend als Pionier-, Hubschrauber- und Fernmeldeübungsplatz genutzt. (1)
Bekanntgabe des Rückzugs der US-Streitkräfte
Die Bund Naturschutz Kreisgruppe Schweinfurt beschließt sich für den Erhalt eines möglichst großen Teils des Brönnhof- Areals einzusetzen.
Schon im August wurde in der Kreisgruppe beschlossen, das Bundesministerium bezüglich der Konversionsfläche anzuschreiben, mit der Bitte, die Fläche unter Naturschutz zu stellen. Federführend waren Georg Rüttiger, Edo Günther und Erich Rößner von unserer Kreisgruppe.
Wird Ganerbschaftsfläche Brönnhof Nationales Naturerbe?
Die Aufnahme der 540 ha großen Ganerbschaftsfläche Brönnhof in die Flächenkulisse der 3. Tranche wurde im Januar 2015 mit den Ganerben (Anteilseigner gemäß altdeutschem Erbrecht) diskutiert. Eine Entscheidung der Ganerben zu der Aufnahme der Fläche in das Nationale Naturerbe stand zu dieser Zeit noch aus. Gemeinsam mit weiteren rund 750 ha, die sich im Alleineigentum der BImA befinden, könnten bei Zustimmung der Ganerben rund 1.290 ha der insgesamt 2.275 ha großen ehemaligen Militärfläche naturschutzfachlich gesichert werden. (5)
Im April haben die Delegierten des Bund Naturschutz Bayern den Haushaltsausschuss des Bundestages dazu aufgefordert, auf seiner nächsten Sitzung, die 3. Tranche zu beschließen.
Brönnhof ist Teil des Nationalen Naturerbes (NNE)
Die „Ganerbschaft Brönnhof“, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) und die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) unterzeichneten am 22. April die Vereinbarung zur Entwicklung wertvoller Naturschutzflächen im Brönnhof. (6)
Erstellung des Naturerbe-Entwicklungsplan
Der Entwicklungsplan wurde im Auftrag der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zentrale Bundesforst, Abteilung Naturschutz (Auftraggeberin) erstellt und fachlich durch diese und das Bundesamt für Naturschutz begleitet. (4)
Brönnhof wir Naturschutzgebiet
Am 12. März erlässt die Regierung von Unterfranke die Verordnung zum Naturschutzgebiet Brönnhof. (7)
Am 26. März erscheint im Amtsblatt der Regierung von Unterfranken die Vorordnung. (7)
Am 31. März tritt die Verordnung in Kraft.
Was bedeutet der rechtliche Status "Naturschutzgebiet Brönnhof" ?
(Text in leichter Sprache)
Das Gebiet heißt „Naturschutzgebiet Brönnhof“.
- Es liegt auf Teilen des früheren Truppenübungsplatzes Brönnhof.
- Es gibt dort Wälder, offene Wiesen, kleine Tümpel und viele seltene Tiere und Pflanzen.
- Ein Teil gehört zum „Nationalen Naturerbe“.
- Ein Teil gehört auch zu einem europäischen Schutzgebiet (FFH-Gebiet) „Standortübungsplatz Brönnhof und Umgebung“.
Das Gebiet ist etwa 1.456 Hektar groß.
Es liegt in den Landkreisen Schweinfurt und Bad Kissingen, in mehreren Gemarkungen der Gemeinden Üchtelhausen, Dittelbrunn, Maßbach und Rannungen.
Das Gebiet wird aus mehreren Gründen geschützt:
- Die naturnahen Laubwälder sollen erhalten und weiterentwickelt werden.
In Teilen (Zone I) dürfen sie sich möglichst natürlich entwickeln. - Wertvolle offene Lebensräume (Wiesen, Magerrasen, Brachen) und ihre Übergänge zum Wald sollen erhalten und gepflegt werden.
- Die besondere Landschaft durch die frühere militärische Nutzung soll bleiben:
viele verschiedene Wiesen, Brachen, magere Trockenrasen, Säume, einzelne alte Bäume, Obstbäume, Gebüsche, lichte Waldränder und kleine, zeitweise wasserführende Tümpel. - Lebensraum für Fledermäuse, besonders für die Mopsfledermaus, soll gesichert und verbessert werden, im Sommer- und Winterquartier.
- Lebensräume für viele Vogelarten sollen geschützt werden, zum Beispiel für:
Halsbandschnäpper, Mittel‑, Grau‑ und Kleinspecht, Wendehals, Hohltaube, Baumfalke, Wespenbussard, Rotmilan, Baumpieper, Feldlerche, Neuntöter. - Wasser- und Landlebensräume für Amphibien, vor allem den Kammmolch, sollen gesichert und gefördert werden.
- Lebensräume für Reptilien wie Zauneidechse und Ringelnatter sollen gesichert und gefördert werden.
- Lebensräume für viele seltene wirbellose Tiere (Tag- und Nachtfalter, Käfer, Wildbienen, Ameisen, Schnecken) sollen geschützt und gefördert werden.
- Die Kleingewässer und Tümpel sollen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen erhalten und gefördert werden.
- Das Gebiet ist Teil eines großen Biotopverbunds in Bayern, Deutschland und Europa und soll diesen Verbund stärken.
Für den FFH-Teil im Gebiet gelten zusätzlich:
Bestimmte Lebensraumtypen (zum Beispiel magere Flachlandmähwiesen, bestimmte Buchen- und Eichen-Hainbuchenwälder) sowie Arten wie Bechsteinfledermaus und Kammmolch sollen in einem guten Zustand erhalten oder wiederhergestellt werden.
Genauere Ziele stehen in Anlage 3 der Verordnung.
Für die Flächen des „Nationalen Naturerbes“ in Zone I gilt außerdem:
Dort sollen Naturwälder, Mittelwälder und wertvolle Offenlandflächen nach den Zielen des Naturerbe-Entwicklungsplans Brönnhof erhalten und – wenn nötig – entwickelt werden.
Der Naturerbe-Entwicklungsplan und der FFH-Managementplan liegen bei der Regierung von Unterfranken in Würzburg und können dort während der Dienstzeiten eingesehen werden.
Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Gebiet oder seine Teile zerstören, zerstören, verändern oder längerfristig stören können.
Dazu gehören zum Beispiel:
- Häuser, Hütten oder andere Bauwerke neu bauen, verändern oder anders nutzen.
- Boden abtragen oder aufschütten, graben, sprengen, bohren oder den Boden anders stark verändern.
- Neue Straßen, Wege oder Plätze werden neu angelegt oder stark verändert.
- Wasser in größerem Umfang entnehmen oder den Wasserhaushalt, Tümpel, Bäche oder ihre Ufer verändern oder neue Gewässer anlegen.
- Leitungen (zB Strom, Wasser, Telefon) neu bauen oder verlegen.
- Wildgehege bauen oder Koppeltierhaltung betreiben.
- Flächen umpflügen oder in Acker umwandeln, Steine entfernen.
- Grünland Mulchen.
- Düngen oder Pflanzenschutzmittel einsetzen.
- Wald roden oder Flächen erstmals aufforsten.
- Bäume mit Nestern oder Höhlenfällen.
- Hecken, Büsche oder freistehende Bäume entfernen.
- Lebensräume von Tieren und Pflanzen stören oder verschlechtern, etwa durch Chemie oder Maschinen.
- Pflanzen ansiedeln oder Tiere aussetzen.
- Pflanzen oder Pflanzenteile sammeln, ausgraben oder beschädigen.
- Wild lebende Tiere verfolgen, mutwillig stören, fangen oder töten oder ihre Nester, Höhlen, Gelege zerstören oder wegnehmen.
- In Zone I Wildwiesen, Wildäcker oder Wildfütterungsstellen anlegen oder betreiben.
- Sachen im Gelände lagern.
- Feuer machen, grillen oder Feuerwerk zünden.
- Geocaches verstecken oder suchen, „location based games“ oder Geländespiele wie Paintball spielen.
- Metallsuchgeräte benutzen.
- Schilder, Tafeln oder andere Zeichen anbringen oder aufstellen.
- Bienenstöcke in Zone I aufstellen.
- Andere als die ausdrücklich erlaubten Nutzungen ausüben.
Zusätzlich ist im Naturschutzgebiet verboten:
- Das Gebiet mit Fahrzeugen oder Wohnwagen zu befahren oder dort abzustellen (außer ausdrücklich erlaubte Fälle).
- Das Gebiet außerhalb der bestehenden Straßen und Wege sowie markierten Pfade zu betreten (Betretungsrecht im Wald nach BayWaldG bleibt).
- Außerhalb markierter Wege zu reiten.
- Zu zelten oder zu lagern.
- Hunde frei laufen zu lassen (Ausnahme: im Rahmen rechtmäßiger Jagd oder Hüteschäferei).
- Lärm zu machen, zum Beispiel mit Musikgeräten.
- Wettkämpfe oder organisierte Sportveranstaltungen durchführen.
- Tiere an ihren Brut- und Ruheplätzen durch Aufsuchen, Ton-, Foto- oder Filmaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören.
Einige Dinge sind trotz der Verbote erlaubt, wenn dadurch die wichtigen Teile des FFH-Gebiets nicht erheblich beeinträchtigt werden. Dazu gehören zum Beispiel:
- Maßnahmen aus dem FFH-Managementplan „Standortübungsplatz Brönnhof und Umgebung“, die dem Schutz dienen.
- In Zone I: Maßnahmen aus dem Naturerbe-Entwicklungsplan Brönnhof (in abgestimmter Fassung).
- Eigentümer und Berechtigte dürfen ihr Grundstück im Rahmen zulässiger Nutzungen betreten und betreten.
- Radfahren und Fahren mit Krankenfahrstühlen auf ausgewiesenen Straßen und Wegen.
- Bisher übliche, ordnungsgemäße landwirtschaftliche Grünland- und Weidenutzung, vor allem entsprechend dem Naturerbe‑Entwicklungsplan (aber ohne Umbruch, Mulchen, Düngen, Pflanzenschutzmittel).
- Außerhalb Zone I: ordnungsgemäße forstliche Nutzung der Wälder, wenn sie standortgerechte, heimische Baumarten erhält oder fördert und weitere Vorgaben eingehalten werden.
- Außerhalb Zone I: schöne Gewinnung von forstlichem Saatgut aus zugelassenen Beständen.
- Mechanischer Schutz von Bäumen gegen Wildverbiss und Schälschäden.
- Eingeschränkter Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Sonderfällen (zB Holzlager am Weg, Massenbefall durch Schadorganismen), wenn es zum Schutz des Waldes oder zur Zielerreichung nötig ist.
- Rechtmäßige Jagd und Jagdeinrichtungen, mit Einschränkungen in Zone I (zB Kirrungen und geschlossene Kanzeln nur mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde).
- Notwendige Maßnahmen zur Verkehrssicherheit, auch bei Jagd und Forst.
- Unterhalt der bestehenden Straßen und Wege in zulässigem Umfang (kein nicht zertifiziertes Recyclingmaterial).
- Unterhalt und Erneuerung der Straßenbeleuchtung am Verbindungsweg (Flurstück 3058/9, Pfändhausen).
- Notwendige Maßnahmen für Betrieb, Erhalt und Erneuerung bestehender Versorgungs- und Entsorgungsanlagen und Leitungen.
- Leitungen für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen, die vom Naturschutzgebiet umschlossen sind, wenn sie bis zum 31.12.2030 verlegt werden und die Regierung von Unterfranken zustimmt.
- Rechtmäßige Nutzung und Unterhaltung der bestehenden Hütten und des Unterstands mit Infopunkt (zB Feldherrenhügel, Holzwiesenhütte, Schmalzgrubenhütte).
- Öffentlichkeitsarbeit, Umweltbildung und forstliche Ausbildung zu den Zielen des Schutzgebiets (teilweise mit Zustimmung der Regierung von Unterfranken).
- Schilder, Wegemarkierungen und Absperrungen, die auf den Schutz hinweisen oder zur Forstnutzung bzw. Jagd nötig sind, bzw. im Einvernehmen mit der Regierung von Unterfranken.
- Schönes Sammeln von Pilzen im Wald, in kleinen Mengen für den Eigenbedarf.
- Notwendige Pflege-, Schutz-, Überwachungs- und Gestaltungsmaßnahmen, die von den Naturschutzbehörden angeordnet oder vereinbart sind.
In Einzelfällen kann von Verboten eine Ausnahme (Befreiung) erteilt werden.
Das geht nur nach den Regeln des Bundesnaturschutzgesetzes und nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn dadurch die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets erheblich beeinträchtigt würden, gelten besondere, strengere Regeln.
Zuständig für Befreiung ist die Regierung von Unterfranken (höhere Naturschutzbehörde).
Bei Vorhaben der Landesverteidigung oder des Zivilschutzes entscheidet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
Wer gegen Verbote der Verordnung verstößt, handelt ordnungswidrig.
Dafür kann es eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geben.
Die Verordnung gilt ab dem 31. März 2026.
Sie wurde am 12. März 2026 in Würzburg von der Regierung von Unterfranken erlassen.
Hier kommen Sie zum Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 7 / 2026










